1. |
Gründe für die Einstellung eines Strafverfahrens
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a) |
Keine ausreichenden
Beweismittel
Liegen keine ausreichenden Beweismittel
vor, kann ein Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdachts
eingestellt werden. (§ 170 Abs. 2 StPO)
In manchen Fällen kann das das beste Ergebnis für die/den
Beschuldigte/n sein.
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b) |
Erstverstoß und Tatvorwurf mit
geringer Schuld
In diesem Fall kann das Verfahren nach
§ 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden. Es wird
nicht weiter ermittelt. Das Verfahren wird ohne Schuldspruch
und Auflagen beendet.
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c) |
Einstellung des Verfahrens
gegen Auflagen
Dem/der Beschuldigten kann die Zahlung
einer Geldauflage oder andere Auflagen (z. B.
Täter-Opfer-Ausgleich) auferlegt werden.
Dann wird das Verfahren zunächst vorläufig und nach Erfüllung
der Auflage endgültig eingestellt.
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d) |
"Stufenverhältnis" bei den Einstellungsvorschriften
(1) Beste Lösung:
Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes
nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO.
(2) Zweitbeste Lösung:
Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
(3) Zweitbeste Lösung:
Teileinstellungserfolge:
Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a
StPO.
Absehen von Klage bzw. Einstellung nach § 153b StPO
Absehen von der Verfolgung bzw. Beschränkung der Strafverfolgung
bei unwesentlichen Nebenstraftaten §§ 154, 154a StPO.
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2. |
Folgen bei der Einstellung eines Strafverfahrens
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a) |
Es gibt noch keinen Strafbefehl
Es gibt keinen Strafbefehl und keine
Hauptverhandlung.
In der Hauptverhandlung könnte es einen Schuldspruch und damit
eine Strafe verhängt werden.
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b) |
Es existiert schon ein Strafbefehl
Mit der Einstellung des Verfahrens wird ein Schuldspruch
und die Verhängung einer Strafe vermieden.
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3. |
Nachträgliche Anfechtung oder Beschwerde gegen die
Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO |
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Nur die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden
Tatverdachtes nach §§ 170 Abs. 2, 203 StPO ist die "beste"
Lösung.
Die Einstellung nach § 153 StPO ist mit Auflagen und daher
mit faktischen Strafen verbunden. |
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Strafprozeßordnung
§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
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(1) |
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen,
wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein
öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen,
das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist
und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
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(2) |
Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage
des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren einstellen.
Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die
Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht
durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und
der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
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Strafprozeßordnung
§ 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und
Weisungen |
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(1) |
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die
Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten
Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und
die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder
Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
eine bestimmte Leistung zu erbringen, |
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2. |
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder
der Staatskasse zu zahlen, |
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3. |
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, |
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4. |
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, |
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5. |
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder
zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren
Wiedergutmachung zu erstreben, |
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6. |
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder |
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7. |
n einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem
Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes
teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den
Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs
Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein
Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen
nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von
drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann
sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und
ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so
kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt
der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden
Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht
erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2
Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.
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(2) |
Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten
die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen
erteilen.
Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß.
Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1
erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
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(3) |
Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und
Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
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(4) |
§ 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in
Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die
nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung
des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt
werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die
Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt
wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
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