3. Mögliche Befragungen bei einer mündlichen Gerichtverhandlung
(Strafprozess) Aufgrund einer Strafanzeige kann die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Strafrichter
beantragen. Dieser wird vermutlich in fast allen Fällen vom Strafrichter
unterschrieben. Nach der Zustellung des Strafbefehls gibt es eine
14tägige Einspruchsfrist. Ist dieser schriftliche Einspruch erfolglos,
wird ein Bußgeld für die Einstellung des Verfahrens verhängt und/oder es
kommt irgendwann zu einer mündlichen
Gerichtsverhandlung.
Beim Amtsgericht Lörrach dauert dies sehr lange (1/2 bis fast zwei
Jahre).
Für zu Unrecht beschuldigte Bürger/innen ist dies purer Psychoterror durch
die Justiz.
In der ersten mündlichen Verhandlung kann die Beschuldigte
gleich zu Beginn vom Richter genötigt werden, einen Betrag an eine
gemeinnützige Organisation zu zahlen, damit das Strafverfahren
eingestellt wird. Das ist mir passiert.
Als ich dann zugestimmt hatte, mussten die beiden mich belastenden
Zeugen nicht mehr aussagen. Nacbarin-X bekam dann relativ schnell ihr
Zeugengeld vom Amtsgericht bezahlt.
Aus meinen Einspruchsunterlagen ergibt sich, dass ich unbedingt die (Falsch-)Aussagen
der beiden Zeugen hören wollte.
Kurz: In der 1. mündlichen Verhandlung fand keine Zeugenbefragung
statt!
Weil ich dieses erste Gerichtsverfahren als äußerst unfair empfand,
recherchierte ich online über meine rechtlichen Möglichkeiten und gab
relativ schnell Beschwerdeschreiben dazu ab.
Weil ich mit Begründungsschreiben nicht zahlte,
fand ein Jahr später einer 2. mündliche Verhandlung statt.
Hier fand dann eine Zeugenbefragung statt, die ich im Nachhinein
für nicht akzeptabel halte. Daher musste ich mich mit diesem Thema noch
intensiver befassen.
Im Moment bin ich im Berufungsverfahren, weil ich seit 10 Jahren von
Nachbarin-X mit Falschaussagen belastet werde.
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