1. |
Vorprüfung |
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a) |
Tatsächliches Geschehen |
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Grundlage einer jeden rechtlichen Überprüfung ist ein tatsächliches
Geschehen.
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b) |
Die Anzeige |
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Ein solcher tatsächlicher Geschehensablauf wird den
Ermittlungsbehörden zum Beispiel bekannt durch Anzeigen aus der
Bevölkerung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Eine
solche Anzeige sollte das tatsächliche Geschehen
(Ort/Datum/Zeit/Ablauf), die daran Beteiligten und eine Schilderung
des Anzeigers enthalten, wie er Kenntnis von dem Geschehen erlangt
hat. Gegebenenfalls ist über die bloße Anzeige hinaus auch ein
Strafantrag zu stellen.
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c) |
Wahrnehmungen/Beobachtungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft |
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Weiter erhalten die Ermittlungsbehörden Kenntnis von möglicherweise
strafbaren Sachverhalten durch Wahrnehmungen/Beobachtungen der
Polizei oder durch sonstige Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden.
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d) |
Prüfungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft |
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Sobald bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auf diese Weise
ein möglicherweise für die Beteiligten strafbares Geschehen bekannt
wird, muss von den Ermittlungsbehörden geprüft werden, ob die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beteiligten
notwendig ist.
Ergibt eine solche Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die
bekannten oder unbekannten Beteiligten an dem tatsächlichen
Geschehen Straftatbestände verwirklicht haben, wird von der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
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2. |
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
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a) |
Gründe für das Ermittlungsverfahren |
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Sobald jedoch ausreichende Anhaltspunkte für strafbare Handlungen in
dem Geschehensablauf vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft
gesetzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen die
Beteiligten einzuleiten. Die Personen, die sich strafbar gemacht
haben könnten, werden dann von Beteiligten zu sogenannten
Beschuldigten. Wenn die Beteiligten nicht bekannt sind, kommt die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen „Unbekannt" in
Betracht.
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b) |
Sinn des Ermittlungsverfahrens |
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Sinn des Ermittlungsverfahrens ist die Klärung des Ablaufs des
tatsächlichen Geschehens und der Handlungen, die die Beteiligten
dabei ausgeführt haben.
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c) |
Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei |
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Im Regelfall führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch die
von ihr damit beauftragten Polizeidienststellen der Schutz- oder
Kriminalpolizei.
Die Polizeidienststellen führen die notwendigen
Ermittlungshandlungen wie zum Beispiel Vernehmungen von Zeugen und
Beschuldigten, Einholung von Auskünften, Durchsuchungen nach und
Sicherung von Beweismitteln, Observationen, Telefonüberwachungen
- teilweise auch in Absprache deren Notwendigkeit mit dem
ermittlungsführenden Staatsanwalt - durch.
Dabei werden alle notwendigen und verfügbaren Beweise erhoben,
natürlich auch solche, die den Beschuldigten entlasten können.
Die Ermittlungen können bei komplizierten Sachverhalten
langwierig sein, häufig sind jedoch recht schnell alle möglichen
Maßnahmen erledigt.
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d) |
Maßnahmen der Staatsanwaltschaft |
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Bei dringendem Tatverdacht bei besonders schweren Straftaten oder
wenn die Gefahr besteht, dass Beschuldigte untertauchen oder Beweise
vernichten könnten, beantragt die Staatsanwaltschaft beim
Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls.
Wenn dieser erlassen wird, wird der Beschuldigte sodann aufgrund
dessen in Untersuchungshaft genommen. |
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3. |
Ermittlungsergebnis durch die Polizei |
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Nach Durchführung aller Ermittlungshandlungen legt die Polizei das
Ergebnis der Staatsanwaltschaft vor. |
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4. |
Staatsanwaltschaft entscheidet das Ermittlungsergebnis
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Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen
über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses.
Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch
unter-schiedlich bewertet werden.
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a) |
Einstellung des Ermittlungsverfahrens |
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Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten
ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen
gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei
der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts
eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
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b) |
Strafantrag in manchen Fällen notwendig |
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Bei manchen Straftatbeständen ist Voraussetzung für die
Strafverfolgung, dass von dem Geschädigten ein Strafantrag gestellt
wird. Liegt in diesen Fällen ein solcher Antrag nicht vor, kann die
Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung betreiben, das Verfahren
wird ebenfalls eingestellt.
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