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Ermittlungsverfahren

1. Phase eines Strafverfahrens


1. Vorprüfung
  a) Tatsächliches Geschehen
    Grundlage einer jeden rechtlichen Überprüfung ist ein tatsächliches Geschehen.
 
  b) Die Anzeige
    Ein solcher tatsächlicher Geschehensablauf wird den Ermittlungsbehörden zum Beispiel bekannt durch Anzeigen aus der Bevölkerung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

Eine solche Anzeige sollte das tatsächliche Geschehen (Ort/Datum/Zeit/Ablauf), die daran Beteiligten und eine Schilderung des Anzeigers enthalten, wie er Kenntnis von dem Geschehen erlangt hat. Gegebenenfalls ist über die bloße Anzeige hinaus auch ein Strafantrag zu stellen.
 

  c) Wahrnehmungen/Beobachtungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft
    Weiter erhalten die Ermittlungsbehörden Kenntnis von möglicherweise strafbaren Sachverhalten durch Wahrnehmungen/Beobachtungen der Polizei oder durch sonstige Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden.
 
  d) Prüfungen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft
    Sobald bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft auf diese Weise ein möglicherweise für die Beteiligten strafbares Geschehen bekannt wird, muss von den Ermittlungsbehörden geprüft werden, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beteiligten notwendig ist.

Ergibt eine solche Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die bekannten oder unbekannten Beteiligten an dem tatsächlichen Geschehen Straftatbestände verwirklicht haben, wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
 

   
2. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
 
  a) Gründe für das Ermittlungsverfahren
    Sobald jedoch ausreichende Anhaltspunkte für strafbare Handlungen in dem Geschehensablauf vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten einzuleiten. Die Personen, die sich strafbar gemacht haben könnten, werden dann von Beteiligten zu sogenannten Beschuldigten.

Wenn die Beteiligten nicht bekannt sind, kommt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen „Unbekannt" in Betracht.
 

  b) Sinn des Ermittlungsverfahrens
    Sinn des Ermittlungsverfahrens ist die Klärung des Ablaufs des tatsächlichen Geschehens und der Handlungen, die die Beteiligten dabei ausgeführt haben.
 
  c) Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei
    Im Regelfall führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch die von ihr damit beauftragten Polizeidienststellen der Schutz- oder Kriminalpolizei.

Die Polizeidienststellen führen die notwendigen Ermittlungshandlungen wie zum Beispiel Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten, Einholung von Auskünften, Durchsuchungen nach und Sicherung von Beweismitteln, Observationen, Telefonüberwachungen
- teilweise auch in Absprache deren Notwendigkeit mit dem ermittlungsführenden Staatsanwalt - durch.

Dabei werden alle notwendigen und verfügbaren Beweise erhoben, natürlich auch solche, die den Beschuldigten entlasten können.

Die Ermittlungen können bei komplizierten Sachverhalten langwierig sein, häufig sind jedoch recht schnell alle möglichen Maßnahmen erledigt.
 

  d) Maßnahmen der Staatsanwaltschaft
    Bei dringendem Tatverdacht bei besonders schweren Straftaten oder wenn die Gefahr besteht, dass Beschuldigte untertauchen oder Beweise vernichten könnten, beantragt die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls.
Wenn dieser erlassen wird, wird der Beschuldigte sodann aufgrund dessen in Untersuchungshaft genommen.
   
3. Ermittlungsergebnis durch die Polizei
  Nach Durchführung aller Ermittlungshandlungen legt die Polizei das Ergebnis der Staatsanwaltschaft vor.
   
4. Staatsanwaltschaft entscheidet das Ermittlungsergebnis
    Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses.
Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch unter-schiedlich bewertet werden.
 
  a) Einstellung des Ermittlungsverfahrens
    Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
 
  b) Strafantrag in manchen Fällen notwendig
    Bei manchen Straftatbeständen ist Voraussetzung für die Strafverfolgung, dass von dem Geschädigten ein Strafantrag gestellt wird. Liegt in diesen Fällen ein solcher Antrag nicht vor, kann die Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung betreiben, das Verfahren wird ebenfalls eingestellt.
 

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Letzte Änderung: 24.07.2023

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