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Staatsanwaltschaft entscheidet das Ermittlungsergebnis
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Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen
über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses.
Das Ermittlungsergebnis kann unterschiedlich lauten und demnach auch
unter-schiedlich bewertet werden.
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a) |
Einstellung des Ermittlungsverfahrens |
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Wenn der zunächst bestehende Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten
ausgeräumt oder kein hinreichender Beweis für strafbare Handlungen
gewonnen werden konnte, wird das Ermittlungsverfahren bereits bei
der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts
eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
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b) |
Strafantrag in manchen Fällen notwendig |
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Bei manchen Straftatbeständen ist Voraussetzung für die
Strafverfolgung, dass von dem Geschädigten ein Strafantrag gestellt
wird. Liegt in diesen Fällen ein solcher Antrag nicht vor, kann die
Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung betreiben, das Verfahren
wird ebenfalls eingestellt.
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