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Skandalurteil vom Amtsgericht Lörrach

 


Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach

Eingang: 05.03.2020  (andere Struktur)


Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, Bahnhofstr. 4 a, 79539 Lörrach
 

  Datum: 26.02.2020/alb
  Name: Herr Triller
Frau Durchwahl: 0721 9................
G..... Moser
..............................

Binzen

Aktenzeichen: 91 Js 2403/20
(Bitte bei Antwort angeben)

Ermittlungsverfahren gegen Dr. Yvonne Puchinger
               Trefzer
wegen des Verdachts der Rechtsbeugung

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 25.02.2020 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. G.......... Moser vom 20.02.2020 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft ist nur dann zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berechtigt, aber zugleich verpflichtet, wenn ein Anfangsverdacht wegen verfolgbarer Straftaten besteht.

Ein solcher Verdacht muss durch konkrete Tatsachen begründet werden.

Voraussetzung der Annahme eines Anfangsverdachts ist also ein Sachverhalt, bei dem nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe - Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

Es müssen jedoch Indizien mit einer gewissen tatbezogenen Aussagekraft verfügbar sein; Gerüchte oder Vermutungen sind nicht ausreichend.

Erforderlich ist vielmehr eine plausible Tatsachengrundlage (Beulke Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn 22).#

Solche tatsächlichen, den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung begründenden Umstände sind Ihrer Anzeige vom 20.02.2020 nicht zu entnehmen.

Sie beschränken sich auf bloße pau-

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schale Behauptungen, wonach die von Ihnen angezeigten Personen Straftaten begangen haben sollen, ohne konkrete Sachverhalte zu schildern, die auf ein strafbares Verhalten der von ihnen angezeigten Personen hindeuten.

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Triller
Erster Staatsanwalt

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.


 


GM-Kommentar:

Meine Aktenberge belegen genügend konkrete Sachverhalte und meine vielen sachblich begründeten _Argumente. Auch mein Schreiben vom 20.02.2020 wies auf die Aktenzeichen hin. Allerdings war es nicht an die Staatsanwaltschaft sondern an das Richterdienstgericht gerichtet, von dem ich bis heute (08.07.2020) keine Antwort bekam.


Geändert am:   13.02.2025

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