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Urteil vom Amtsgericht Lörrach
vom 02.09.2019,
ausgefertigt am 16.09.2019
(Eingang bei Moser am
18.09.2019):
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Aktenzeichen:
31 Cs 86 Js 17536/17
Amtsgericht Lörrach
Im Namen des Volkes
Urteil In dem Strafverfahren
gegen
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G.......... Moser.
geboren am ..... in Lörrach, ....., Staatsangehörigkeit:
deutsch, wohnhaft: ..................Straße ..., 79589 Binzen
Verteidiger:
Rechtsanwalt Anwalt 15, .............. Freiburg i. Br., Gz.:
.............
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wegen BeleidigungDas Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach hat
in der Sitzung vom 02.09.2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Frick
als Strafrichter
Staatsanwalt Schmidt
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Anwalt 15
als Verteidiger
Justizfachangestellte x.......................
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
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- 2 -
Die Angeklagte wird wegen Beleidigung und unerlaubter
Mitteilung über Gerichtsverhandlungen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
30,- Euro
verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre
Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 185, 353d Nr. 3, 53 StGB.
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- 3 -
Gründe:
I.
Die nicht vorbestrafte Angeklagte lebt in Binzen. Sie hat als
Lehrerin gearbeitet und bezieht eine Pension. Nach ihren eigenen
Angaben konnte sie aus gesundheitlichen Gründen über einen
längeren Zeitraum nicht mehr arbeiten. Deswegen bekommt sie nur
reduzierte Altersbezüge. Weitere Angaben zu ihren persönlichen
Verhältnissen hat sie nicht gemacht.
II.
Die Angeklagte hat folgende Straftaten begangen:
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1. |
Die Angeklagte hatte seit längerem
Streit mit ihrem Nachbarn und führt deswegen auch verschiedene
Prozesse.
Am 22.11.2017 kurz vor 8:00 Uhr hat sie die Geschädigte
Nachbarin-X, in der Nähe ihres Hauses in der
.....Str. x in Binzen „elendiges Lügenluder"
genannt, um ihre Missachtung auszudrücken.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
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2. |
Zu einem nicht näher feststellbaren
Zeitpunkt kurz vor dem 26.01.2018 gab die Angeklagtete auf dem
von ihr betriebenen, für jedermann zugänglichen Internetseite „www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de",
das Protokoll der Vernehmung der von Ihr als Nachbarin-X
bezeichneten Zeugin Nachbarin-X vom 22.11.2017 auf dem
Polizeirevier Weil am Rhein unter Angabe des polizeilichen
Aktenzeichens, des Vernehmungsdatums, des Familienstandes, des
Wohnortes und der beruflichen Tätigkeit der Zeugin, sowie im
Übrigen den vollständigen Wortlaut der Zeugenaussage zur Sache
wieder.
Die betreffende Ermittlungsakte war von der
Staatsanwaltschaft Lörrach dem zuständigen Amtsgericht mit
Strafbefehlsantrag eingegangen.
Die Angeklagte hat Einspruch eingelegt, sodass am 26.01.2018
weder das Strafverfahren abgeschlossen war, noch die Aussage der
Zeugin
Nachbarin-X in öffentlicher Verhandlung erörtert worden war.
Dies ist strafbar als Beleidigung und als verbotene
Mitteilung über Gerichtsverhandlungen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt der Tatvorwurf der
Beleidigung eindeutig vor. Die von der Angeklagten gemachten
Äußerungen sind geeignet die Geschädigte herabzusetzen, auch der
Tatbestand des 353d Nr. 3 StGB liegt vor. Die Angeklagte hat
Teile einer Gerichtsakte veröffentlicht bevor es zur Verhandlung
gekommen ist.
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III.
Die Angeklagte hat die Tatziffer 2 eingeräumt.
Die Tatziffer 1 hat sie nicht eingeräumt. Das Gericht hat die
Zeugin Nachbarin-X vernommen, die Zeugin hat den Vorfall
glaubhaft und ohne Belastungstendenz geschildert.
Zusätzlich wurde der Zeuge x vernommen. Der Zeuge x hat mit
der ganzen Sache nichts zu tun, er wohnt in ........ und
arbeitet in einem Steuerberaterbüro in Binzen, er war auf dem
Weg zur Arbeit und hat beim Vorbeilaufen die Äußerungen der
Angeklagten gehört.
Die Zeugen x1.............. und x2......... wurden ebenfalls
vernommen. Die Zeugen waren mit ihren Hunden unterwegs. Sie
waren allerdings einige Meter von der Geschädigten entfernt und
haben nichts mitbekommen.
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IV.
Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten der Angeklagten
berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist. Weiterhin wurde
zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten schon
einige Zeit zurückliegen und dass es soweit bekannt ist, keine
weiteren Vorfälle gegeben hat.
Weiterhin wurde zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt,
dass sie durch den ganzen Streit psychisch angeschlagen ist,
allerdings liegen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen
des §§ 20 oder 21 StGB nicht vor.
Nach Abwägung dieser Umstände hat das Gericht für die Taten
jeweils Einzelgeldstrafen von 10 Tagessätzen zu je 30,00 €
festgesetzt. Von diesen Einzelgeldstrafen wurde eine Gesamtgeld
strafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 € gebildet.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Frick
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Lörrach, 16.09.2019
...................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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